Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
16 / 21 |
§ 16
Beendigung des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
1. der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung
des Verfahrens widerspricht.
2. der Antragsgegner erklärt, an dem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen
oder es nicht fortsetzen zu wollen.
3. der Antragssteller und der Antragsgegner den Schlichtungsvorschlag angenommen
haben. Die Schlichtungsstelle stellt dann die Verfahrensbeendigung durch
gütliche Einigung der Beteiligten fest. Das gleiche gilt, wenn sich die
Beteiligten in anderer Weise vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens geeinigt
und dies der Schlichtungsstelle mitgeteilt haben.
4. der Antragsteller und der Antragsgegner übereinstimmend erklären, dass sich
der Streit erledigt hat.
5. sich der Antragssteller und der Antragsgegner nicht einigen können oder die
gesetzten Fristen nicht einhalten. Die Schlichtungsstelle teilt den Beteiligten
schriftlich mit, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht
werden konnte und die Schlichtung gescheitert ist.
In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280). |