Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 5
Quantitative Kriterien
(1) Zur Bestimmung der Anzahl gleichzeitiger Nutzer eines
Rundfunkprogramms ist abzustellen
1. im Bereich der internetbasierten Rundfunkübertragung auf den Durchschnitt
der Aufrufe pro Minute über die gesamte Dauer des linearen Verbreitungsvorgangs
(„average concurrent user“) innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums. Soweit
Aufrufe je linearem Verbreitungsvorgang in anderen Zeitintervallen gemessen
werden, können diese Zeitintervalle zu Grunde gelegt werden.
2. im Bereich der Fernsehübertragung über Terrestrik, Satellit und Kabelanlagen
auf den Durchschnitt der Anzahl der Seher pro fünf Minuten innerhalb eines
Sechs- Monats-Zeitraums. Seher, die ein Programm weniger als 60 Sekunden lang
anschauen, bleiben unberücksichtigt.
3. im Bereich der Hörfunkübertragung über Terrestrik, Satellit und Kabelanlagen
auf eine Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Reichweitenerhebungen.
(2) Lässt sich die Anzahl gleichzeitiger Nutzer gemäß Abs. 1 nicht bestimmen oder nutzt ein Rundfunkprogramm unterschiedliche Übertragungswege, ist die Anzahl gleichzeitiger Nutzer im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln.
(3) Maßgeblicher Beurteilungszeitraum ist in der Regel der Sechs-Monats-Zeitraum vor Einleitung des Verfahrens.
In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 288). (siehe dazu § 6) |