Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 1

(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung in der Freien Hansestadt Bremen haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung in der Freien Hansestadt Bremen, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder der Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 144.

Fn 2

SGV. NW. 7122.

Fn 3

Inkrafttretung: 1. März 1998 (GV. NW. S. 201).