Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 7

Artikel 5

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Niedersachsen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Niedersachsen angelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 449.