Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

Hannover, den 23.Februar 1998

Für das Land Niedersachsen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

Dr. Peter F i s c h e r

Düsseldorf, den 11. Juli 1998

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Heinz S c h l e u ß e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 449.