Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 8)
Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) In der Schutzzone I (Fassungsbereich) und in der Schutzzone II (engere Schutzzone) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 unzulässig. In Schutzzone II von Wasserschutzgebieten für Oberflächengewässer kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiungen von diesem Verbot erteilen, wenn das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes, vereinbar ist.

(2) In der Schutzzone III (weitere Zone) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 zulässig, wenn sie den Anforderungen des Anhanges zu § 3 für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen.

(3) Anlagen nach § 1 dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn

1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern und

2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, z. B. durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.

(4) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die Schutzzone III unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich

2. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasser-haushaltsgesetzes

3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushalts-gesetzes erlassen ist.

(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 86 Absatz 2 und 4 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt oder vorläufig gesichert sind.

(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen, die Schutzgebiete gemäß Absatz 4 und Überschwemmungsgebiete gemäß Absatz 5 betreffen, bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 647; geändert durch Artikel 141 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; 2. ÄndVO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 74), in Kraft getreten am 15. Februar 2006; Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26. November 1998.

Fn 4

Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Fn 5

§ 7 Überschrift neu gefasst und Satz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 6

§ 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 7

§ 6 Abs. 3 neu gefasst durch 2. ÄndVO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Fn 8

§ 4: Absatz 4 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 9

§ 2 Absatz 3 angefügt und §§ 5a und 6a eingefügt durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 10

§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 11

§ 5: Wortlaut wird Absatz 1 und Absätze 2 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 12

Anhang geändert und umbenannt in Anhang 1 und Anhänge 2 und 3 angefügt durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.