Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 11)
Eigenüberwachung

(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 1 hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtigkeiten, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern.

(2) Der Betreiber einer Anlage im Sinn dieser Verordnung hat diese innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme über den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt nicht für die Betreiber viehhaltender Betriebe mit einer Viehhaltung von bis zu 25 Großvieheinheiten, wenn deren Anlagen außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen. Der Anzeige ist eine Anlagenbeschreibung gemäß Anhang 2 beizufügen.

(3) Bestehende Anlagen sind abweichend von Absatz 2 innerhalb der folgenden Fristen anzuzeigen:
1. Anlagen in Wasserschutzgebieten und Anlagen im Einzugsgebiet von Seen und Talsperren bis zum 31. Dezember 2017,
2. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und außerhalb des Einzugsgebiets von Seen und Talsperren, deren Abstand zu einem Fließgewässer weniger als 50 Meter beträgt, bis zum 30. Juni 2018,
3. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und außerhalb des Einzugsgebiets von Seen und Talsperren, deren Abstand zu einem Fließgewässer 50 Meter oder mehr beträgt und die vor dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2018,
4. alle anderen Anlagen bis zum 30. Juni 2019.

(4) Die Anlagenbeschreibung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren und über den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Der Betreiber einer Anlage im Sinn dieser Verordnung hat sich über den Zustand und Betrieb seiner Anlage beraten zu lassen. Das gilt nicht für die Betreiber viehhaltender Betriebe mit einer Viehhaltung von bis zu 25 Großvieheinheiten, wenn deren Anlagen außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen. Die Inhalte der Beratung ergeben sich aus Anhang 3. Die Beratung ist durch die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder einen anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Beratung ist von der beratenden Person zu protokollieren. Der Betreiber hat das Protokoll der Beratung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(6) Die Beratung gemäß Absatz 5 muss innerhalb folgender Fristen erfolgen:
1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1961 in Betrieb genommen worden sind, sowie Erdbecken bis zum 30. Juni 2018,
2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1971 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2019,
3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2020,
4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2021,
5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind oder in Betrieb genommen werden, bis zum 30. Juni 2022.
6. Anlagen, die ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen werden, innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme.
Bei Betrieben mit mehreren Anlagen richtet sich die Frist zur Beratung nach dem Datum der Inbetriebnahme der ältesten Anlage.

(7) Die Beratung nach Absatz 3 ist spätestens jeweils fünf Jahre nach der letzten Beratung zu wiederholen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 647; geändert durch Artikel 141 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; 2. ÄndVO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 74), in Kraft getreten am 15. Februar 2006; Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26. November 1998.

Fn 4

Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Fn 5

§ 7 Überschrift neu gefasst und Satz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 6

§ 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 7

§ 6 Abs. 3 neu gefasst durch 2. ÄndVO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Fn 8

§ 4: Absatz 4 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 9

§ 2 Absatz 3 angefügt und §§ 5a und 6a eingefügt durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 10

§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 11

§ 5: Wortlaut wird Absatz 1 und Absätze 2 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.

Fn 12

Anhang geändert und umbenannt in Anhang 1 und Anhänge 2 und 3 angefügt durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 13. Mai 2017.