Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 1

(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Land Schleswig-Holstein haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Schleswig-Holstein, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418) finden entsprechende Anwendung. Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die unmittelbar bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung eines Versorgungswerkes der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Land Schleswig-Holstein Pflichtmitglied dieses Versorgungswerkes werden und nicht bereits Pflichtmitglied im WPV sind, werden abweichend von § 2 Abs. 4 Nr. 2 WPVG NW auf Antrag ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 113.