Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

4 / 8

Artikel 4

Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der zuständigen Behörde des Landes Schleswig-Holstein Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht nicht von dem Betroffenen erhoben werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 113.