Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gibt unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages den Text des WPVG NW und der Satzung in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt. Änderungen des WPVG NW und der Satzung sind ebenfalls in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben.

Kiel, den 9. Oktober 1998

Für das Land Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin
Der Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
Peer S t e i n b r ü c k

Düsseldorf, den 9. Dezember 1998

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 113.