Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Thüringer Staatsanzeiger bekanntzumachen.

Erfurt, den 8. Dezember 1998

Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Wirtschaft
und Infrastruktur
Franz S c h u s t e r

Düsseldorf, den 18. November 1998

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 114.