Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Errichtung, Rechtsform und Sitz

(1) Unter dem Namen „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf errichtet.

(2) Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256).