Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

2 / 11

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat den Zweck, Opfer von Gewalttaten und deren Angehörige finanziell zu unterstützen.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“).

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Stiftungsgenusses besteht nicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256).