Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Vermögen der Stiftung, Stiftungsmittel

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barvermögen in Höhe von 3 Mio. Euro, das das Land Nordrhein-Westfalen auf die Stiftung überträgt.

(2) Für den Aufbau der Stiftung erhält die Stiftung vom Land Nordrhein-Westfalen neben dem Barvermögen nach Absatz 1 in 2022 einen Zuschuss in Höhe von 0,5 Mio. Euro und in den Jahren 2023 bis 2027 in Höhe von jeweils 2,5 Mio. Euro.

(3) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(4) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geldbußen erhalten, die in Strafverfahren verhängt werden.

(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,

2. aus den Zuschüssen nach Absatz 2 und Beträgen aus Absatz 4 sowie

3. aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(6) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256).