Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus einem gewählten Mitglied des Landtages je Fraktion sowie je einem Mitglied, das von dem für Soziales zuständigen Ministerium und vom Ministerium der Justiz zu benennen ist. Ein weiteres Mitglied wird von zivilgesellschaftlich tätigen Verbänden für die Belange des Opferschutzes benannt. Ferner ist die oder der Opferschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen Mitglied des Stiftungsrates. Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.

(2) Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Stiftungsrat beschließt die Satzung und etwaige Richtlinien der Stiftung. Er beschließt im Übrigen über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und kann insbesondere allgemeine Festlegungen zu fachlichen Schwerpunkten treffen. Er entscheidet zudem über die Verwendung der Mittel im Einzelfall und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256).