Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Geschäftsstelle

(1) Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden in der Behörde des für Soziales zuständigen Ministeriums unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung erledigt. Das Schriftgut der Stiftung ist von dem der Behörde getrennt zu halten.

(2) Soweit das Land die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle trägt, hat die Stiftung diese aus den ihr zufließenden Mitteln zu erstatten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256).