Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Beendigung der Stiftung, Heimfall

(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256).