Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Stiftung informieren. Es kann an den Sitzungen der Organe und Gremien der Stiftung teilnehmen und sich von der Stiftung mündlich oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.

(3) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe und Gremien beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Kommt die Stiftung einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Stiftung auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Stiftung einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Stiftung zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Stiftung durchführen lassen.

(4) Sind Organe oder Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Stiftung auf ihre Kosten Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256).