Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Übertragbarkeit und Widerruf der Konzession

(1) Die Konzession ist nicht übertragbar. Sie darf nicht, auch nicht teilweise, Dritten zur Ausübung überlassen werden. Eine Übertragung der Konzession kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ausnahmsweise durch die Konzessionsbehörde zugelassen werden, wenn im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung innerhalb der mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 bis 19 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung, ein anderes Unternehmen an die Stelle der bisherigen Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers treten soll und dieses andere, die Konzession übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 erfüllt.

(2) Die Konzession ist nach § 22c Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu widerrufen, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber die Begrenzung auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 5 missachtet. Eine Missachtung liegt insbesondere vor, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber die Teilnahme von Personen, die im Fall des § 5 Absatz 2 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Nordrhein-Westfalen haben oder im Fall des § 5 Absatz 3 nicht zur Teilnahme berechtigt sind, wissentlich ermöglicht oder deren Teilnahme duldet. Eine Duldung ist auch anzunehmen, wenn die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erforderlichen Überprüfungen nicht vorgenommen werden und die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber dies weiß oder wissen musste und die Ursache der fehlenden Überprüfungen nicht unverzüglich behebt.

(3) Die Konzession soll von der Konzessionsbehörde widerrufen werden, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder eine Person, deren Verhalten nach Satz 3 dem Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers eine Geldbuße gemäß § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach:

1. § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung),

2. § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung),

3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),

4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug),

5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

6. § 266 des Strafgesetzbuchs (Untreue),

7. § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) oder § 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechung im Gesundheitswesen),

8. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

9. § 333 (Vorteilsgewährung) oder § 334 (Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

10. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2327) in der jeweils geltenden Fassung, (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr),

11. § 232 (Menschenhandel), § 232a Absatz 1 bis 5 (Zwangsprostitution), § 232b (Zwangsarbeit), § 233a des Strafgesetzbuchs (Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung),

12. § 146 (Geldfälschung) oder § 147 des Strafgesetzbuchs (Inverkehrbringen von Falschgeld),

13. § 284 (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) oder § 287 des Strafgesetzbuchs (unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung) oder

14. § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung (Steuerhinterziehung), soweit die Straftat die Hinterziehung von Steuern betrifft, die in Ausübung der Konzession entstanden sind.

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist dem Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich gehandelt hat, dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Von einem Widerruf nach Satz 1 darf nur dann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen zwingenden öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Widerruf unverhältnismäßig wäre.

(4) Die Konzession soll ferner widerrufen werden,

1. wenn nicht zu erwarten ist, dass die glücksspielrechtlichen Anforderungen des § 3 Absatz 2 nach Eintritt eines nach § 3 Absatz 3 anzeigepflichtigen Ereignisses erfüllt bleiben, oder

2. die Sicherheitsleistung nach § 3 Absatz 6 nicht oder nicht ausreichend erbracht ist.

(5) Die Konzession kann von der Konzessionsbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn

1. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde,

2. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

3. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

4. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,

5. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber eine wesentliche Anforderung der Konzession nicht erfüllt hat, gegen Nebenbestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt werden,

6. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber über wesentliche, für die Konzessionierung maßgebliche Tatsachen getäuscht oder Auskünfte zurückgehalten hat,

7. die Gründe des Absatzes 2 oder 3 bei einem mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen,

8. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder ein mit ihr oder ihm verbundenes Unternehmen unerlaubt Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt oder

9. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber die Teilnahme von Personen, welche sich in den Räumlichkeiten nach § 15 Absatz 1 und 2 befinden, ermöglicht oder duldet.

(6) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder 5 Nummer 4 oder 8 hinsichtlich der Personen vor, die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber in verantwortlicher Position entsprechend Absatz 3 Satz 3 eingesetzt worden sind, ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, die Beschäftigungsverhältnisse zu beenden. Satz 1 gilt entsprechend für vertragliche Verhältnisse zu Dritten, denen sich die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber bei der Durchführung der Online-Casinospiele bedient. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus Satz 1 oder 2 kann die Konzessionsbehörde die Konzession widerrufen.

(7) Im Falle eines Widerrufs der Konzession ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verpflichtet, das Angebot der Online-Casinospiele mit sofortiger Wirkung einzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).