Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Zugelassene Online-Casinospiele

(1) Inhaberinnen und Inhabern einer Konzession nach diesem Gesetz kann eine Spielerlaubnis nach § 9 für folgende Online-Casinospiele erteilt werden:

1. virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen nach näherer Maßgabe des § 13,

2. Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer nach dem Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung konzessionierten Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen nach näherer Maßgabe des § 14 und

3. Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen nach näherer Maßgabe des § 15.

(2) Die §§ 8 bis 12 finden auf alle Spiele nach Absatz 1 Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).