Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 39
Berichts- und Evaluationspflicht

Dieses Gesetz ist in seinen wesentlichen Inhalten von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fortlaufend zu evaluieren. Dem Landtag ist hierüber in der Regel alle fünf Jahre, mindestens aber einmal in jeder Legislaturperiode, Bericht zu erstatten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).