Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

6 / 15

§ 6
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten können zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

(3) Die Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 7 sowie der §§ 10 bis 13 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW S. 481).