Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele sich bewerbende Personen enthalten wie nach § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes ordentliche und stellvertretende Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind. Die Namen der einzelnen sich bewerbenden Personen sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Dienststellung anzugeben.

(2) Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Sparkasse entsprechend in der Vorschlagsliste vertreten sein.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von einem Zehntel, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten.

(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche der unterzeichnenden Personen zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Dienstkräfte eine Angabe hierüber, gilt die unterzeichnende Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.

(5) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 6 Absatz 2 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle unterzeichnenden Personen der Änderung zustimmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW S. 481).