Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Wahlniederschrift

(1) Nach Ermittlung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten

1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,

2. die Zahl der gültigen Stimmen,

3. die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

4. die Zahl der ungültigen Stimmen und

5. die Namen der für den Vorschlag nach § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes gewählten Bewerberinnen und Bewerber.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

(3) § 20 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690) geändert worden ist, und § 21 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW S. 481).