Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Vorgezogenes Vorschlagsverfahren

(1) Wird im Zuge der Vereinigung von Sparkassen oder der Übertragung von Zweigstellen ein neuer Verwaltungsrat gewählt, kann das Wahlverfahren nach den Vorschriften dieser Wahlordnung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Sparkassenorgane bereits vor der Vereinigung stattfinden.

(2) Abweichend von dieser Wahlordnung gilt für das Wahlverfahren nach Absatz 1:

1. Die Mitteilung nach § 1 an die Personalräte der beteiligten Sparkassen nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers der neu zu errichtenden Sparkasse vor, wenn diese oder dieser noch nicht bestellt ist, die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Träger der beteiligten Sparkassen, bei Zweckverbandssparkassen die Verbandsvorsteherinnen oder Verbandsvorsteher.

2. Die Personalräte der beteiligten Sparkassen bestellen durch gemeinsamen Beschluss einen gemeinsamen Wahlvorstand. In dem Wahlvorstand muss jede Sparkasse vertreten sein. Sind an der Vereinigung mehr als drei Sparkassen beteiligt, kann die Zahl von drei Mitgliedern des Wahlvorstandes nach § 2 Absatz 1 insoweit überschritten werden.

3. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die beteiligten Sparkassen als bereits vereinigt.

4. Als Beschäftigungszeit nach § 4 Absatz 1 gilt die Beschäftigungszeit bei einer der beteiligten Sparkassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW S. 481).