Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Aufgabenübertragung, Rechtsstellung

(1) Die Landesregierung bestellt für die Dauer von fünf Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Amts- und Funktionsbezeichnung lautet „die Beauftragte für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“ oder „der Beauftragte für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“.

(2) Das Amt der oder des Beauftragten für den Opferschutz ist organisatorisch bei dem für Justiz zuständigen Ministerium angesiedelt. Die beauftragte Person ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung. Die Landesbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die Beauftragte oder den Beauftragten für den Opferschutz bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. April 2022 (GV. NRW. S. 521).