Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 8

Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich im Land Mecklenburg-Vorpommern nach den §§ 110, 111 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (GVOBl. M-V S. 743). Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen. Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß abweichend von Satz 2 eine andere Vollstreckungsbehörde die Aufgaben der Vollstreckung für das Versorgungswerk im Land Mecklenburg-Vorpommern wahrnimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 21.