Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 8

Artikel 5

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 21.