Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben; entsprechendes gilt für Satzungsänderungen nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags.

Schwerin, den 1. Februar 2000

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Namens des Ministerpräsidenten
Der Wirtschaftminister
Prof. Dr. Rolf E g g e r t

Düsseldorf, den 7. September 2000

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 21.