Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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Artikel 3
Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der zuständigen Behörde des Landes Sachsen-Anhalt Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 23. |