Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen

(1) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster errichtet.

(2) 1Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird mit einem Stammkapital von 500 000 000 Euro ausgestattet. 2Dieses wird durch Sacheinlage des im Wege der Abspaltung gemäß § 2 übertragenen Vermögens geleistet. 3An diesem Stammkapital sind die Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im gleichen Verhältnis beteiligt, wie sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale beteiligt waren.

(3) 1Die Rechtsverhältnisse der Landesbank Nordrhein-Westfalen bestimmen sich nach den Vorschriften in Abschnitt E des Sparkassengesetzes und der Satzung, die im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt wird. 2Mit dem Tage der Eintragung der Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft gemäß § 9 in das Handelsregister tritt Abschnitt E des Sparkassengesetzes an die Stelle des Abschnitts B des Sparkassengesetzes unter Übernahme der Paragrafenreihenfolge des Abschnitts B. 3Der Tag der Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2002 (GV. NRW. 2002 S. 284).