Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Übergangsmandat in den Betrieben
der Landesbank Nordrhein-Westfalen

(1) 1Die örtlichen Personalräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale behalten ihre Zuständigkeit auch für die Betriebe oder Betriebsteile, die auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen abgespalten werden. 2Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Landesbank Nordrhein-Westfalen ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) 1Die Aufgaben des Gesamtpersonalrats nimmt der bisherige Gesamtpersonalrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale übergangsweise wahr. 2Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrats endet, sobald bei der Landesbank Nordrhein-Westfalen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2002 (GV. NRW. 2002 S. 284).