Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

9 / 15

§ 9
Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels

(1) Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Handelsregister bei dem zuständigen Gericht anzumelden.

(2) 1Das zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform durch den Bundesanzeiger und mindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen. 2Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2002 (GV. NRW. 2002 S. 284).