Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Übergangsmandat in den Betrieben der WestLB AG

(1) 1Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben der WestLB AG nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. 2Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrats endet, sobald in dem jeweiligen Betrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister.

(2) 1Die Aufgaben des Gesamtbetriebsrates nimmt der bisherige Gesamtpersonalrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. 2Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrates endet, sobald ein Gesamtbetriebsrat bei der WestLB AG gebildet ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister.

(3) Absatz 1 und 2 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2002 (GV. NRW. 2002 S. 284).