Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Gebührenbefreiung

1Rechtshandlungen, die aus Anlass der in diesem Artikel geregelten Maßnahmen erforderlich werden, sind gebührenfrei. 2Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,

Kultur und Sport

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2002 (GV. NRW. 2002 S. 284).