Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Firma, Sitz

(1) Die "Provinzial Holding Westfalen" ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Westfälischen Provinzial-Versicherungsanstalten vom 15. November 2001.

(2) Die Provinzial Holding Westfalen ist berechtigt, ein Dienstsiegel mit der Inschrift "Provinzial Holding Westfalen" zu führen. Die von ihr ausgestellten und mit dem Dienstsiegel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.

(3) Die Provinzial Holding Westfalen ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen, soweit gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist sie befugt, Grundbücher und Akten einzusehen und einfache oder beglaubigte Abschriften von Grundbuchblättern zu fordern.

(4) Soweit die Gesetze, diese Satzung oder sonstige spezielle Rechtsregelungen nicht entgegenstehen, gelten rechtsanalog die Grundsätze des Aktienrechts.

(5) Sitz der Provinzial Holding Westfalen ist Münster (Westf.).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 492; geändert durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Fn 2

§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 u. 13 Abs. 2 neugefasst durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.