Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Gewährträger und Stammkapital

(1) Die Gewährträger der Provinzial Holding Westfalen sind

1. der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster,

2. der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Münster.

(2) Die Provinzial Holding Westfalen ist mit einem Stammkapital von 100 Mio. Euro ausgestattet. Daran sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit 50 Mio. Euro ,und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit 2550 Mio. Euro und die Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit 25 Mio. Euro beteiligt. Eine Erhöhung des Stammkapitals kann durch Einzahlung oder aus Rücklagemitteln der Anstalt erfolgen.

(3) Das Stammkapital kann aus dem Jahresüberschuss angemessen verzinst werden. Über die Höhe der Verzinsung entscheidet die Gewährträgerversammlung.

(4) Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste sind Sicherheitsrücklagen zu bilden. Sie sollen 20% der jeweiligen konsolidierten Bruttobeitragseinnahme des Konzerns betragen. Die Bildung sonstiger freier Rücklagen im Bedarfsfall ist zulässig.

(5) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann aus dem Kreis der Gewährträger unter Übertragung seiner Rechte und Pflichten auf die verbliebenen oder hinzutretenden ausscheiden.

(6) Im Falle der Auflösung der Provinzial Holding Westfalen fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Gewährträgern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.

IV.
Verfassung der Anstalt

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 492; geändert durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Fn 2

§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 u. 13 Abs. 2 neugefasst durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.