Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7 (Fn 2)
Bestellung und Amtszeit

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Vorsitzendem,
2. dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes als stellvertretendem Vorsitzenden,
3. 16 weiteren Mitgliedern, von denen je 5 vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe und dem Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband entsandt und 6 von der Belegschaft der Westfälischen Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft und der Westfälischen Provinzial Lebensversicherung Aktiengesellschaft gewählt werden.

(2) Die Vertreter der Belegschaft werden von der Belegschaft der Westfälischen Provinzial Versicherung AG und der Westfälischen Provinzial Lebensversicherung AG in Urwahl wie folgt gewählt:

1. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, der Belegschaft angehört und das passive Wahlrecht zu deren Betriebsrat besitzt.

2. Vorschlagsberechtigt sind der Betriebsrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte.

3. Die Wahl ist eine Personenwahl; sie erfolgt durch Ankreuzen von bis zu sechs Bewerbern auf einer Liste, die alle Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge enthält. Für die Durchführung der Wahl ist im übrigen das Betriebsverfassungsgesetz entsprechend anzuwenden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit eines Mitgliedes dauert das Amt bis zum Eintritt des nachfolgenden Mitgliedes fort.

(4) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet:

1. bei einem entsandten Mitglied mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist, oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen, unter denen die Entsendung erfolgte, worüber die entsendende Stelle entscheidet,

2. bei einem Belegschaftsvertreter mit Beendigung seines aktiven Arbeitsverhältnisses mit der Westfälischen Provinzial Versicherung AG und/oder der Westfälischen Provinzial Lebensversicherung AG.

3. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder den Vorstand niederlegen.

(5) Scheidet ein entsandtes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Belegschaftsvertreters regelt sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

(6) Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates können nicht berufen werden:

Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder Vertreterversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig das Versicherungsgeschäft betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen und mit der Westfälischen Provinzial in Wettbewerb stehen oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- und Aufsichtsräten von Sparkassen und öffentlichen Versicherungen, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und Verbundunternehmen.

(7) Die Amtszeit des ersten Verwaltungsrats endet spätestens am 31. 12. 2004.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 492; geändert durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Fn 2

§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 u. 13 Abs. 2 neugefasst durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.