Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 9
Klärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Erlangt die Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung.
Abschnitt 3
Auskunft zu Stiftungen
In Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 340, ber. S. 1128). |