Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
2 / 23 |
§ 2
Anerkennung anderer Laufbahnen
Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 1 der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572) in der jeweils geltenden Fassung besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung nach § 1.
In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410). |
|