Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörde ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist, und

3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. Sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410).