Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Vorzeitige Entlassung

(1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann zweimal wiederholt werden. Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Wird die letzte Wiederholungsmöglichkeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, ist die Studienleistung oder Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann das Studium nicht fortgesetzt werden. Dies ist auch der Fall, wenn eine Studienleistung oder Bachelorarbeit nicht innerhalb eines von den Hochschulen gemäß § 21vorgegebenen Zeitraums erbracht wird.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn

1. sie einen Teil der Bachelorprüfung nach § 16 nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung oder Bachelorarbeit nicht wünschen, mit dem Tag der Erklärung,

2. sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe,

3. sie eine Studienleistung nicht innerhalb eines von den Hochschulen gemäß § 21 vorgegebenen Zeitraums erbracht haben, mit Verstreichen der Frist oder

4. sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 12 Absatz 1 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.

(3) Für Studierende gemäß § 7 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis beendet ist.

Teil 2
Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410).