Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methoden- und Sozialkompetenzen sowie Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.

(2) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:

1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Arbeits- und Dienstrecht, Sozialdatenschutz und Datensicherheit, Grundlagen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts,

2. Management der Rehabilitation und Teilhabe einschließlich Prävention, Grundlagen der Unfall- und Arbeitsmedizin, Informations- und Kommunikationstechnologie, Unternehmensbetreuung,

3. Volkswirtschaftslehre und öffentliche Betriebswirtschaftslehre und

4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Grundlagen der empirischen Sozialforschung, Kommunikation und Psychologie.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410).