Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
10 / 23 |
§ 10
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methoden- und Sozialkompetenzen sowie Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:
1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Arbeits- und Dienstrecht, Sozialdatenschutz und Datensicherheit, Grundlagen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts,
2. Management der Rehabilitation und Teilhabe einschließlich Prävention, Grundlagen der Unfall- und Arbeitsmedizin, Informations- und Kommunikationstechnologie, Unternehmensbetreuung,
3. Volkswirtschaftslehre und öffentliche Betriebswirtschaftslehre und
4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Grundlagen der empirischen Sozialforschung, Kommunikation und Psychologie.
In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410). |
|