Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Gliederung des Studiums

(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an den Hochschulen und in die fachpraktische Studienzeit bei der Einstellungsbehörde. Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium mit Selbststudienanteilen durchgeführt. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weist die Einstellungsbehörde die Studierenden den Hochschulen zu.

(2) Die Ausbildungsinhalte werden in Modulen (abgeschlossene Studien- beziehungsweise Lerneinheiten) vermittelt, welche mit einer Studienleistung (Modulprüfung oder andere Studienleistung) abgeschlossen werden. Studienleistungen können auch aus mehreren Teilstudienleistungen bestehen. Die Gewichtung wird von den Hochschulen nach § 21 festgelegt. Jede Studienleistung wird mit einer Punktzahl und Note nach § 17 oder mit „bestanden“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet.

(3) Die Studierenden werden unabhängig von den die Module abschließenden Studienleistungen während der fachpraktischen Zeit beurteilt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410).