Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Erprobung von Teilzeitstudium und Teilzeitmodell-Praxis

(1) Zur Verbesserung der Vereinbarkeit dieser Ausbildung mit Lebensumständen können abweichend von § 12 nachfolgende Teilzeitregelungen (Teilzeitstudium und Teilzeitmodell-Praxis) erprobt werden. Die Erprobung setzt eine einvernehmliche Zustimmung und Umsetzung von Einstellungsbehörde und Hochschulen voraus.

(2) Bei einem Studium in Teilzeit werden die fachtheoretischen sowie die fachpraktischen Studienzeiten zeitlich reduziert (Teilzeitstudium). Dadurch verlängert sich die Ausbildungsdauer gemäß § 12 auf regelmäßig vier bis höchstens sechs Jahre. Im Rahmen dieses Teilzeitstudiums absolvieren die Studierenden regelmäßig 30 Wochenstunden.

(3) Zum Teilzeitstudium kann zugelassen werden, wer sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen in Elternzeit befindet oder andere Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), geändert worden ist, erfüllt. Gleiches gilt entsprechend § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, für schwerbehinderte Studierende sowie ihnen gleichgestellte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

(4) Die Zulassung von weiteren Studierenden zu einem Teilzeitstudium nach Absatz 1 steht im einvernehmlichen Ermessen der Einstellungsbehörde mit den Hochschulen.

(5) Studierende, die

1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, für deren Studiengang jedoch kein Teilzeitstudium nach Absatz 2 angeboten wird,

2. das Studium bereits in Vollzeit begonnen haben oder

3. einem olympischen, paralympischen, deaflympischen oder special olympics Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen,

können alternativ lediglich die fachpraktischen Studienzeiten in Teilzeit absolvieren (Teilzeitmodell-Praxis). Die fachtheoretischen Studienzeiten erfolgen gemäß Studienverlauf in Vollzeit. Im Teilzeitmodell-Praxis können die fachpraktischen Studienzeiten um bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. Die fachpraktischen Studienzeiten können bis zum entsprechenden Umfang der Reduzierung in einem der nächsten fachpraktischen Studienabschnitte nachgeholt werden. Sie müssen bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden nachgeholt werden, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit in der Fachpraxis zuvor weniger als 30 Wochenstunden betragen hat.

(6) Unabhängig vom summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden treffen die Hochschulen im Rahmen des Teilzeitmodells-Praxis nach Absatz 4 im Benehmen mit der Einstellungsbehörde die Entscheidung, ob das Ausbildungsziel durch die Reduzierung der fachpraktischen Studienzeit gefährdet ist und ob und inwieweit aus diesem Grund eine Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitstudierenden im Einzelfall erforderlich ist.

(7) Im Falle einer Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit nach den Absätzen 5 und 6 verlängert sich das Studium entsprechend. Eine Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung nach § 12 Absatz 1 erfolgt in diesem Fall nicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410).