Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

16 / 23

§ 16
Bachelorprüfung, Gesamtnote

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Studienleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Studienleistung oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.

(3) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Studienleistung während des Studiums mit 80 Prozent und die Bachelorarbeit mit 20 Prozent gewichtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410).