Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 18
Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleihen die Hochschulen den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.
(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 7 Absatz 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.
(3) Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Teil 4
Evaluierung, Hochschulregelungen, Regelaufstieg
In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410). |
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