Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

18 / 23

§ 18
Hochschulgrad, Laufbahnprüfung

(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleihen die Hochschulen den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.

(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 7 Absatz 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.

(3) Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Teil 4
Evaluierung, Hochschulregelungen, Regelaufstieg

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410).