Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 20
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung

(1) Die Hochschulen können für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten, Art des zum Hochschulstudium berechtigten Bildungsstandes und Einstellungsbehörde. Der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Hochschulen dürfen die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiterverarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens sowie zur Auswertung der Prüfungsergebnisse weiterverarbeitet werden. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen der Bachelorarbeit, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz.

(2) Die Hochschulen dürfen der Einstellungsbehörde die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht übermitteln.

(3) Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410).