Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 21
Ergänzende Regelungen der Hochschulen
Die Hochschulen erlassen ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang, beispielsweise zu
1. den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
2. den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens,
3. der Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
4. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung oder
5. gutachterlichen Stellungnahmen, Bescheinigungen nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 5
Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410). |
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