Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 1 / 14

§ 1
Flussgebietsgemeinschaft Weser

(1) Zur Koordinierung der Bewirtschaftung der Weser nach den Anforderungen der WRRL bzw. der hierzu erlassenen nationalen Bestimmungen bilden die in der Flussgebietseinheit Weser gelegenen Länder, die Freie Hansestadt Bremen, der Freistaat Bayern, das Land Hessen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Niedersachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen (im Folgenden "Länder" genannt) die Flussgebietsgemeinschaft Weser.

(2) Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus arbeiten die Länder zur Durchführung sonstiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben an der Weser im Sinne eines integrierten Flussgebietsmanagements, u.a. im Bereich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, zusammen.

(3) Die Entscheidungs-, Koordinierungs- und Abstimmungsaufgaben beziehen sich auf die Flussgebietseinheit Weser einschließlich der von den Ländern nach Maßgabe nach § 1b Abs. 3 WHG zugeordneten Einzugsgebiete, Küstengewässer und Grundwässer.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 686.